Welchen Wert haben meine Maschinen, Anlagen und andere Betriebseinrichtung?

Diese Frage wird zwar von Unternehmern gerne gestellt, läßt sich aber nicht ohne weitere Klärungen beantworten, da der Wert einer Sache kein absoluter Begriff ist.

 

"Ein Zyniker ist ein Mensch, der von jedem Ding den Preis und von keinem den Wert kennt!" (Oscar Wilde)

 

Der Zweck bestimmt den Wert

Der Wert von Maschinen, Anlagen, Geräten, Waren, Vorräten und anderer Betriebseinrichtung ist abhängig von dem Zweck der Bewertung. Es kann um einen Neuwert, Zeitwert, Verkehrswert, Ersatzwert, Veräußerungswert bei Zwangsverkauf, Versicherungswert oder andere Werte gehen.

Für den Verkehrswert ist z. B. wichtig zu wissen, ob die Sache in gleicher Weise am gleichen Ort weiterverwendet werden soll, oder in anderer Funktion oder an einem anderen Ort. Zum Beispiel haben Fundamente oder ortsfeste Installationen keinen Wert mehr, wenn die Maschine an anderer Stelle betrieben werden soll.

Der Versicherungswert von technischer und kaufmännischer Betriebseinrichtung ist bspw. stark abhängig von dem spezifischen Versicherungsvertrag mit allen getroffenen (Sonder-) Vereinbarungen. So führt z.B. ein Ausschluss der 40%-Zeitwertgrenze zu erheblich anderen Ergebnissen , wenn im Unternehmen viele ältere Sachen noch in Gebrauch sind.

 

Gültigkeit für den konkreten Stichtag

Der Wert einer Sache gilt auch immer nur zu einem bestimmten Stichtag. Vor allem ein Verkehrswert kann einige Wochen nach dem Stichtag deutlich höher oder niedriger liegen, wenn sich die Marktsituation für die Sache verändert, bspw. wenn ein leistungsfähigeres Nachfolgermodell auf den Markt gebracht wurde. Im Extremfall kann der Verkehrswert sogar null werden, wenn sich die Sache gar nicht mehr verkaufen ließe. Man denke z. B. an Maschinen, die nach einer Gesetzesänderung nicht mehr betrieben werden dürfen.

 

Bewertungssystematik

Bei der Wertermittlung hat sich das Bewertungssystem des Instituts für Sachverständigenwesen (IfS) weitgehend durchgesetzt. Auch der AWH-Standard im Handwerk greift bzgl. des Substanzwerts auf diese Bewertungssystematik zurück.

 

Beispiel: Ermittlung des Verkehrswerts

Der bei einer Bewertung häufig benötigte Verkehrswert ("Gemeiner Wert" nach § 9 Bewertungsgesetz) von Maschinen, Anlagen und anderer Betriebsausstattung wird wie folgt ermittelt:

Zunächst ist der Neuwert der Sache zu bestimmen:Der Neuwert ist die Summe aller Kosten, die aufgewendet werden müssen, um eine Maschine oder betriebliche Einrichtung am Bewertungsstichtag in neuem und untadeligem Zustand aufzustellen. Der Neuwert kann durch Angebote oder durch das Hochrechnen eines früheren Anschaffungswertes auf den Bewertungstag ermittelt werden.

 

Aus dem Neuwert wird der Zeitwert bestimmt: Der Zeitwert ist der Wert einer Maschine oder betrieblichen Einrichtung zum Bewertungsstichtag, unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters, Abnutzungsgrades, Betriebszustands, Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwands, Einsatzes, Betriebszwecks sowie der noch zu erwartenden technischen Restlebensdauer. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch Multiplikation mit Faktoren für die genannten Kriterien Alter, Abnutzung usw.

 

Der Verkehrswert wiederum wird aus dem Zeitwert abgeleitet. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Maschine oder betrieblichen Einrichtung bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Außergewöhnliche oder persönliche Gründe bleiben unberücksichtigt.

Der Verkehrswert ergibt sich durch Multiplikation des Zeitwertes mit einem Marktfaktor. Dieser wird durch ausreichend viele aktuelle Marktbeobachtungen zu Käufen und Verkäufen ähnlicher Maschinen und Anlagen ermittelt.

 

Ein häufig benötigter Wert ist der sogenannte "Fortführungs-Verkehrswert". Dies ist der Preis, zu dem die Sache verkauft werden kann, wenn der Käufer sie am gleichen Ort in gleicher Weise weiter betreiben will. Hierbei sind vor allem der Wert der Fundamente, Ver- und Ensorgungseinheiten etc. zu berücksichtigen, die an einem anderen Standort neu zu beschaffen wären.

 

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